Grundsteuer-Reform
Vielmehr hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen auf der Internetseite https://grundsteuer-viewer.niedersachsen.de/ eine kostenfreie Anwendung zur Verfügung gestellt, der die notwendigen Angaben zum Grundstück entnommen werden können.
Weitere Informationen enthält die Internetseite https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer/informationen-zur-vorbereitung-auf-die-erklarungsabgabe-ab-1-juli-2022-209745.html. Dort finden Sie unter anderem ein Muster des Informationsschreibens, das die Finanzämter in Kürze an alle Steuerpflichtigen versenden werden. Dieses Informationsschreiben enthält zusätzliche Hinweise darauf, wie die restlichen Angaben ermittelt werden können.
Ergänzend wird für Eigentumswohnungen darauf hingewiesen, dass Sie die Angabe zur Höhe Ihres Miteigentumsanteils (am gemeinschaftlichen Eigentum) im Kaufvertrag oder in der Hausgeldabrechnung finden.
Auch insoweit wird also kein Grundbuchauszug benötigt!
Informationen zum elektr. Rechtsverkehr
Niedersächsisches
Justizministerium
Informationen zum elektr. Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt Aurich
Was ändert sich zum 01.03.2022?
Die Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO) sieht ab dem 01.03.2022 zunächst nur für das Amtsgericht Aurich verpflichtend den elektronischen Rechtsverkehr und die Führung der elektronischen Grundakte vor.
Wie sind Anträge ab dem 01.03.2022 an das Grundbuchamt zu übermitteln?
Notarinnen und Notare sind verpflichtet, ab dem 01.03.2022 Anträge an das Grundbuchamt Aurich ausschließlich elektronisch zu übermitteln. Die elektronischen Anträge sind an das EGVP-Postfach des Grundbuchamtes Aurich zu richten.
Alle anderen Verfahrensbeteiligten und Antragsteller können ihre Anträge und Dokumente entweder in Papier oder elektronisch einreichen.
Bitte beachten Sie!
Das EGVP-Postfach des Grundbuchamtes entspricht nicht dem EGVP-Postfach des Amtsgerichts. Anträge, die an das EGVP-Postfach des Amtsgerichts Aurich übermittelt werden, sind nicht dem Grundbuchamt zugegangen. Eine Weiterleitung der Eingänge erfolgt nicht. Ebenso sind Übermittlungen per E-Mail unzulässig.
Elektronische Grundakten – was bedeutet das?
Ab dem 01.03.2022 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 28.02.2022 bestehen. Einblick in diese oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann auf den Geschäftsstellen des Grundbuchamtes gewährt werden.
Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.
Einen Flyer können sie durch anklicken des Links herunterladen.
Informationen aus dem Grundbuchamt zum elektronischen Rechtsverkehr
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Hinweis zur Anforderung von Grundbuchausdrucken durch Internetdienstleister
Verschiedene Dienstleister bieten im Internet sogenannte „Online-Grundbuchauszüge“ an. Diese Dienstleister handeln privatrechtlich und nicht im Auftrag der Grundbuchämter. Für diese und weitere Dienstleistungen erheben die Anbieter regelmäßig überhöhte oder zusätzliche Gebühren. In mehreren Fällen ist trotz Zahlung der Kosten kein Grundbuchausdruck übersandt worden. Oftmals sind die Anträge der Dienstleister unvollständig und werden durch das Grundbuchamt zurückgewiesen.