Hausordnung
für die Besucherinnen und Besucher des Amtsgerichts Aurich
1. Im Amtsgericht und den dazugehörenden Freiflächen sind Ruhe und Ordnung zu bewahren. Der Geschäftsbetrieb des Amtsgerichts darf nicht gestört werden.
2. Auf Verlangen sind der Zweck des Aufenthalts in den Gebäuden des Amtsgerichts und die Identität anzugeben und nachzuweisen.
3. Das Mitbringen von Waffen, Messern jeglicher Art, Reizstoffen oder anderen gefährlichen Gegenständen (ausgenommen Dienstwaffenträger) sowie das Mitbringen von Tieren (ausgenommen Diensthunde im Einsatz und Assistenztiere) sind untersagt.
4. Das Mitführen und der Konsum von alkoholischen Getränken und Drogen einschließlich THC-haltigem Cannabis sind im Amtsgericht untersagt. Alkoholisierten und/oder berauschten Personen kann der Zutritt zum Amtsgericht verwehrt werden. Im Übrigen ist das Rauchen einschließlich E-Zigaretten in allen Räumen des Amtsgerichts verboten.
5. Das Fotografieren sowie das Anfertigen von Film- und Tonaufzeichnungen sind im Amtsgericht nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Direktorin des Amtsgerichts oder einer von ihr ermächtigten Person zulässig. Besucher/innen haben Geräte, die zum Fotografieren, Filmen oder für Tonaufnahmen genutzt werden können, auf Verlangen bei der Wachtmeisterei abzugeben.
6. Die Justizwachtmeister/innen sind befugt, die zur Erhaltung oder Schaffung von Ruhe und Ordnung erforderlichen Anweisungen und Maßnahmen nach §§ 12ff Niedersächsisches Justizgesetz zu treffen. Diesen Anweisungen und Maßnahmen ist Folge zu leisten.
7. Zur Sicherheit aller Besucher/innen sowie der Justizbediensteten finden Zutrittskontrollen statt. Die Justizwachtmeister/innen dürfen zu diesem Zweck Personen und Sachen kontrollieren.
8. Die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung während der Sitzungen obliegt den für die Leitung der Sitzung verantwortlichen Vorsitzenden. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Die Justizwachtmeister/innen setzten die sitzungspolizeilichen Anordnungen auf Weisung der Vorsitzenden durch.
9. Im Falle einer erheblichen Störung kann die betreffende Person vom Justizgrundstück verwiesen werden. Bei Wiederholungsgefahr kann ihr ein Hausverbot erteilt werden.
10. Die Justizwachtmeister/innen haben das Recht, Personen, die die genannten Verhaltensregeln nicht einhalten, aus dem Gebäude zu weisen, erforderlichenfalls die Personalien festzustellen und Unterstützung durch die Polizei anzufordern.
11. Fundsachen sind in der Wachtmeisterei abzugeben.
Hohensee, Direktorin des Amtsgerichts
gültig seit 01.01.2025