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Hausordnung


Hausordnung für das Amtsgericht Aurich

A. Geltungsbereich der Hausordnung

Diese Hausordnung gilt für alle Bereiche des Amtsgerichts Aurich, einschließlich der zum Gebäude gehörenden Freiflächen.

B. Zutritt zum Gerichtsgebäude

1. Alle Personen, die das Gerichtsgebäude betreten wollen, haben den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Wachtmeisterei den Zweck ihres Aufenthalts bekannt zu geben und sich auf Verlangen durch geeignete Dokumente auszuweisen.

Über den Zutritt entscheidet die oder der diensthabende Mitarbeiterin/ Mitarbeiter der Wachtmeisterei.

2. Personen, die den Bestimmungen dieser Hausordnung gröblich zuwider handeln, können aus dem Gebäude gewiesen werden.

3. Ein Hausverbot wird durch die Direktorin des Amtsgerichts oder deren beauftragte/n Vertreter/in erteilt. Es gilt für den gesamten Gebäudekomplex. Zur Durchsetzung sind die ermächtigten Personen berechtigt, das Hausrecht an Dritte ( z.B. hinzugerufene Polizeikräfte) weiterzugeben.

4. Es kann ferner aus besonderem Anlass die Zutrittsberechtigung von Besuchern oder Besuchergruppen für das gesamte Justizgebäude eingeschränkt werden.

5. Notausgänge/ Notausstiege:

Rettungswege und Notausgänge sind entsprechend der Arbeitsstätten-VO gekennzeichnet. Im Bedarfsfall sind zusätzlich zum Haupteingang des Gebäudes alle im Evakuierungsplan vorgesehenen Notausgänge zu nutzen. Der Aufzug darf im Brandfall nicht benutzt werden. Im Bedarfsfall und bei Unpassierbarkeit der Ausgänge erfolgt die Evakuierung mittels Feuerwehrleitern, Sprungtuch etc. Rettungswege, Notausgänge und Notausstiege sind freizuhalten.

C. Ordnung im Justizgebäude

1. Im gesamten Gebäude sind grundsätzlich Ruhe und Ordnung zu bewahren.

2. In den genannten Räumlichkeiten sind demonstrative Handlungen, insbesondere das Zeigen von Spruchbändern oder das Verteilen von Schriften oder Flugblättern, untersagt. Untersagt sind ebenfalls alle Verhaltensweisen, die der Würde des Gerichts abträglich sind. Dies gilt vor allem für pöbelndes, bedrohendes oder sonstiges unangemessenes Verhalten. Es ist darauf zu achten, jede Verunreinigung der Diensträume, Treppen und Flure sowie jeden vermeidbaren Lärm zu unterlassen.

3. Den Besuchern/innen des Gebäudes sind das Mitführen von Waffen jeglicher Art, mit Ausnahme zugelassener Dienstwaffen, sowie das Mitbringen von Tieren, ausgenommen von Blindenführhunden, nicht gestattet. Mitgeführte Waffen sind in der jeweiligen Justizwachtmeisterei abzugeben.

4. Besucher/innen des Gebäudes haben Kameras, Tonaufnahmegeräte, Mobiltelefone und ähnliche Geräte auf Verlangen in der Wachtmeisterei abzugeben. Film-, Foto- und Tonaufnahmen sind nur mit Zustimmung der Direktorin des Amtsgerichts oder ihrer beauftragten Vertreter/innen zulässig. Im Rahmen der Sitzungen entscheidet die/der jeweilige Vorsitzende.

5. Bei Betreten der Sitzungssäle sind Handys, Smartphones oder ähnliche Geräte auszuschalten. Die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzungen und den unmittelbar angrenzenden Bereichen obliegt den Vorsitzenden gemäß § 176 GVG. Ihre Anordnungen haben Vorrang.

6. Besucher/innen ist das Mitbringen und der Verzehr von alkoholischen Getränken im Gebäude untersagt. Im Gebäude herrscht Rauchverbot. Das Gebäude ist mit einer Brand- und Rauchmeldeanlage ausgerüstet.

7. Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit sowie zur Gewährleistung von Ruhe und Ordnung kann durch die Justizwachtmeister/innen jederzeit eine Kontrolle von Personen und Sachen vorgenommen werden.

8. Die Justizwachtmeister/innen haben im Übrigen in eigener Verantwortung alle erforderlichen Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen (§§ 12-21 Niedersächsisches Justizgesetz). Ihren Anweisungen ist stets Folge zu leisten.

9. Fundsachen sind in der Wachtmeisterei abzugeben

D. Eingangskontrollen

1. Die Angehörigen des Justizwachtmeisterdienstes (inkl. Einsatzteam Niedersachsen, Regionales Sicherheitsteam sowie Unterstützungskräfte) sind ermächtigt, aus Sicherheitsgründen im Eingangsbereich und an weiteren Standorten innerhalb der Gebäude Eingangskontrollen durchzuführen.

2. Im Zuge der Eingangskontrollen sind die ermächtigten Personen zu allen gemäß §§ 12 ff. Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) vorgesehenen Maßnahmen berechtigt, insbesondere können sie

· körperliche Durchsuchungen vornehmen,

· notwendig erscheinende Hilfsmittel wie Gepäckscanner, Metalldetektorrahmen oder Handsonden verwenden,

· Identitätsfeststellungen vornehmen und

· Waffen, gefährliche Gegenstände und sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung zu stören, sicherstellen.

3. Grundsätzlich können alle Besucherinnen und Besucher kontrolliert werden. Dabei können die ermächtigten Personen anordnen, dass Mäntel, Jacken und Schuhe auszuziehen sind. Mitgeführte Taschen, Gepäckstücke und andere Behältnisse sind ebenfalls zu leeren. Dabei soll der Inhalt vorgezeigt und geprüft werden.

Von der Kontrolle werden ausgenommen: Angehörige von Justizbehörden, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit gültigem Anwaltsausweis sowie Notarinnen und Notare sowie deren Mitarbeiter, Sachverständige und Dolmetscher, persönlich bekannte Personen, Bedienstete der Polizei mit Dienstausweis, Pressevertreter mit anerkanntem bundeseinheitlichen Presseausweis).

4. Ausgenommen von der Einbeziehung von Waffen sind die Dienstwaffen der Polizeikräfte der Länder und des Bundes.

E. Schlussbestimmungen

1. Über Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Hausordnung entscheidet die Direktorin des Amtsgerichts oder ein/e von ihr beauftragte/r Vertreter/in.

2. Diese Hausordnung tritt am heutigen Tage in Kraft.

Aurich, den 28.12.2023

Hohensee

Direktorin des Amtsgerichts

 

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